Absatz eins,Die zuständigen Stellen für Ersuchen und das Erledigen von
BGBl. III Nr. 119/2007
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung, dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über den gegenseitigen Datenaustausch in Asylangelegenheiten
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung, dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über den gegenseitigen Datenaustausch in Asylangelegenheiten
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7neu
Artikel 7
Zuständige Stellen
Ersuchen in Bezug auf Daten im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 sind:
Auf österreichischer Seite:
Das Bundesministerium für Inneres
Abteilung III/5, Asyl und Betreuung
Auf schweizerischer Seite:
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement Bundesamt für Migration, Sektion Datenaustausch und Identifikation
Auf liechtensteinischer Seite:
Das Ausländer- und Passamt, Abteilung Asyl und Flüchtlinge
- Absatz 2,Die Bekanntgabe der Erreichbarkeiten und allfällige Änderungen der in Absatz 1 genannten zuständigen Stellen erfolgt auf diplomatischem Wege an die anderen Vertragsparteien.