BGBl. III Nr. 19/2007
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte; Verfahrensordnung
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte; Verfahrensordnung
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7geändert
Artikel 7
Entlassung
Ein Richter kann nur entlassen werden, wenn die anderen Richter im Plenum mit der Mehrheit von zwei Dritteln der im Amt befindlichen gewählten Richter beschließen, daß dass er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Der betroffene Richter ist zuvor vom Plenum anzuhören. Jeder Richter kann das Amtsenthebungsverfahren in Gang setzen.