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BGBl. III Nr. 32/2007

kundgemacht 21.03.2007 RIS↗Parlament↗
Vertrag zur Änderung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über die Binnenschifffahrt
Vertrag zur Änderung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über die Binnenschifffahrt
Kundmachung BGBl. III Nr. 32/2007× zu Vertrag zwischen Österreich und Niederlande über die Binnenschiffahrt×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag zwischen Österreich und Niederlande über die Binnenschiffahrt 1124 § 0↗RIS↗
Art. 7geändertAbs 1; Abs 2 bis Abs 4 (neu)
in Kraft 01.01.1993 – 31.03.2007 · idF BGBl. Nr. 714/1992 · danach: BGBl. III Nr. 32/2007 Art. 7↗RIS↗
in Kraft ab 01.04.2007 · idF BGBl. III Nr. 32/2007 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
Drittlandverkehr ist nur in dem Umfang zulässig, der von den zuständigen Behörden auf Vorschlag des Gemischten Ausschusses vereinbart wird. (1) Die Schiffe, ihre Besatzung, ihre Fahrgäste und ihre Ladung unterliegen im anderen Vertragsstaat dem jeweils geltenden Recht.
(2) In nicht durch die einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union erfaßten Fällen werden die zuständigen Behörden für die Schifffahrt auf Wasserstraßen im Sinne des Artikels 3 – ausgenommen Rhein und Donau – die im jeweils anderen Vertragsstaat ausgestellten Urkunden und Bescheinigungen anerkennen, die sich auf das Schiff, die Schiffsführung und Besatzung sowie die Ladung beziehen, soweit sie den im jeweils anderen Vertragsstaat geltenden Vorschriften entsprechen. Unabhängig davon werden für die österreichischen Wasserstraßen die für die Donauschiffahrt ausgestellten Urkunden und Bescheinigungen sowie für die niederländischen Wasserstraßen die für die Rheinschiffahrt ausgestellten Urkunden und Bescheinigungen anerkannt.
(3) Für die Schiffahrt auf der Donau gelten die für die Rheinschiffahrt ausgestellten Urkunden und Bescheinigungen, die sich auf das Schiff und seine Ladung beziehen; die für die Rheinschiffahrt ausgestellten Urkunden und Bescheinigungen, die sich auf die Schiffsführung beziehen, werden von den österreichischen Behörden anerkannt, sofern eine entsprechende Erfahrung in der Schiffahrt auf dem österreichischen Teil der Donau nachgewiesen wird.
(4) Schiffe dürfen gefährliche Güter nur dann befördern, wenn sie die für die jeweilige Wasserstraße vorgesehene Zulassung besitzen.
Anmerkung
ÜR: BGBl. III Nr. 32/2007