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BGBl. III Nr. 100/2008

kundgemacht 13.08.2008 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Aserbaidschan über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Aserbaidschan über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen
Kundmachung BGBl. III Nr. 100/2008× zu Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Aserbaidschan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Aserbaidschan) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.02.2004 · idF BGBl. III Nr. 100/2008 Art. 7↗RIS↗

Amtshilfeverkehr

Artikel 7

  1. Absatz eins,Die beiderseitigen Zollbehörden leisten einander Amtshilfe auf direktem Weg.
  2. Absatz 2,Wenn die Zollbehörde der ersuchten Vertragspartei für die Erledigung des Ersuchens nicht zuständig ist, so leitet sie nach entsprechender Verständigung das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter, die das Ersuchen gemäß ihren Befugnissen nach innerstaatlichem Recht bearbeitet, oder informiert die ersuchende Behörde welche geeignete Vorgangsweise bezüglich dieses Ersuchens eingeschlagen werden kann.