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BGBl. III Nr. 106/2008

kundgemacht 21.08.2008 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Indien über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Indien über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 106/2008× zu Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Indien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Indien) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.10.2008 · idF BGBl. III Nr. 106/2008 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

  1. Absatz eins,
    Die österreichische Seite nennt das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und die indische Seite das Ministerium für Wissenschaft und Technologie als jene Behörde, die jeweils für die Durchführung dieses Abkommens auf nationaler Ebene zuständig ist.
  2. Absatz 2,
    Zur Durchführung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit im Sinne des Artikel 3, zählen folgende Maßnahmen:
  3. Ziffer eins
    Ausschreibung zur Einreichung von Anträgen gemäß Artikel 3,, Ziffer 2,;
  4. Ziffer 2
    Evaluierung der Anträge;
  5. Ziffer 3
    Auswahl und Genehmigung der Projekte.