die Einrichtung neuer Kraftfahrlinien,
BGBl. III Nr. 147/2008
Geltungsbereich des Protokolls über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Protokolls über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7neu
Artikel 7
Auslegung der Vereinbarung und Abhaltung von Kraftfahrlinienkonferenzen
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien regeln alle Fragen, die sich bei der Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung ergeben.
(2) Die Vertreter der zuständigen Behörden treten auf Verlangen einer der Vertragsparteien zusammen, insbesondere um zu beraten und zu genehmigen:
- Strichaufzählung
- Strichaufzählungdie Änderung der Strecken oder der Konzessionsbedingungen bestehender Kraftfahrlinien,
- StrichaufzählungAnträge auf dauernde oder vorübergehende Einstellung des Betriebes von Kraftfahrlinien,
- Strichaufzählungdie Fahrpläne,
- Strichaufzählungdie Beförderungspreise,
- Strichaufzählungdie Beförderungsbedingungen.
(3) In dringenden Fällen können die Entscheidungen nach Herstellung des schriftlichen oder telefonischen Einvernehmens zwischen beiden zuständigen Behörden getroffen werden.