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BGBl. III Nr. 147/2008

kundgemacht 21.10.2008 RIS↗
Geltungsbereich des Protokolls über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Protokolls über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde
Kundmachung BGBl. III Nr. 147/2008× zu Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr (Moldau)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr (Moldau) 13 § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 15.05.2007 · idF BGBl. III Nr. 147/2008 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Auslegung der Vereinbarung und Abhaltung von Kraftfahrlinienkonferenzen

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien regeln alle Fragen, die sich bei der Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung ergeben.

(2) Die Vertreter der zuständigen Behörden treten auf Verlangen einer der Vertragsparteien zusammen, insbesondere um zu beraten und zu genehmigen:

  • Strichaufzählung
    die Einrichtung neuer Kraftfahrlinien,
  • Strichaufzählung
    die Änderung der Strecken oder der Konzessionsbedingungen bestehender Kraftfahrlinien,
  • Strichaufzählung
    Anträge auf dauernde oder vorübergehende Einstellung des Betriebes von Kraftfahrlinien,
  • Strichaufzählung
    die Fahrpläne,
  • Strichaufzählung
    die Beförderungspreise,
  • Strichaufzählung
    die Beförderungsbedingungen.

(3) In dringenden Fällen können die Entscheidungen nach Herstellung des schriftlichen oder telefonischen Einvernehmens zwischen beiden zuständigen Behörden getroffen werden.