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BGBl. III Nr. 42/2008

kundgemacht 18.04.2008 RIS↗
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung, der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit im Kooperationszentrum Dolga Vas
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung, der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit im Kooperationszentrum Dolga Vas
Kundmachung BGBl. III Nr. 42/2008× zu Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Kooperationszentrum Dolga Vas×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Kooperationszentrum Dolga Vas neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 13.03.2008 · idF BGBl. III Nr. 42/2008 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Kosten

  1. Absatz eins,
    Die slowenische Vertragspartei stellt den anderen Vertragsparteien die zur Dienstausübung im Zentrum erforderlichen Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung und trägt sämtliche Betriebskosten, mit Ausnahme der Kosten für die Nutzung der Telekommunikationseinrichtungen.
  2. Absatz 2,
    Die der ausschließlichen Nutzung durch andere Vertragsparteien dienenden Räumlichkeiten, sind ihnen als solche in einer gesonderten Vereinbarung zuzuweisen.
  3. Absatz 3,
    Die slowenische Vertragspartei unterstützt bei der Errichtung und dem Betrieb von Telekommunikationseinrichtungen und Datenverarbeitungsanlagen, die von anderen Vertragsparteien beigestellt werden, ebenso wie bei der Herstellung der notwendigen Verbindungen, auch zu lokalen Netzen.
  4. Absatz 4,
    Zum Zweck der Ausübung der in dieser Vereinbarung festgelegten Tätigkeiten ermöglicht die slowenische Vertragspartei den Experten für Telekommunikation und Datenverarbeitung der anderen Vertragsparteien die Einreise in ihr Staatsgebiet, um Einrichtungen zu installieren und Netzwerkverbindungen zu errichten und Instand zu halten.
  5. Absatz 5,
    Die von anderen Vertragsparteien in das Zentrum eingebrachten und installierten Anlagen und beweglichen Gegenstände verbleiben in deren Eigentum. Für Importe von Anlagen und Gegenständen, die für die Ausübung der Tätigkeiten des Zentrums benötigt werden, werden weder Zölle noch andere Abgaben eingehoben.