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BGBl. III Nr. 66/2008

kundgemacht 27.05.2008 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Mongolei über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Mongolei über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
Kundmachung BGBl. III Nr. 66/2008× zu Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Mongolei)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Mongolei) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.06.2008 · idF BGBl. III Nr. 66/2008 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Ständige Expertenkommission

  1. Absatz eins,Für die Beratung aller Fragen, die sich aus der Anwendung dieses Abkommens ergeben, wird eine Ständige Expertenkommission eingesetzt. Sie besteht aus je bis zu drei von beiden Vertragsparteien zu benennenden Mitgliedern. Die Liste der Mitglieder wird auf diplomatischem Weg übermittelt.
  2. Absatz 2,Die Ständige Expertenkommission tritt bei Bedarf auf Wunsch eines der beiden Vertragsparteien zusammen. Der Tagungsort wird auf diplomatischem Weg vereinbart.