Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 77/2008

kundgemacht 04.07.2008 RIS↗
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung, dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüro in Mauren an der Grenzübergangsstelle Schaanwald - Feldkirch-Tisis
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung, dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüro in Mauren an der Grenzübergangsstelle Schaanwald - Feldkirch-Tisis
Kundmachung BGBl. III Nr. 77/2008× zu Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüro in Mauren×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüro in Mauren neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.07.2008 · idF BGBl. III Nr. 77/2008 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Ausschluss der Zusammenarbeit

Jede Vertragspartei ist befugt, sich unter Angaben der Beweggründe zu weigern, Informationen weiterzugeben oder zu kooperieren, falls dadurch die allgemeinen Interessen oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung des eigenen Landes gefährdet werden könnte.