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BGBl. I Nr. 2/2008

kundgemacht 04.01.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und Erlassung eines Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 2/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsgrenze Österreich – Liechtenstein (Grenzzeichen) 22 § 0↗RIS↗
Art. 7geändertAbs 1 lit a, lit b
in Kraft 01.10.1960 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 228/1960 · danach: BGBl. I Nr. 2/2008 Art. 7↗RIS↗
in Kraft 01.01.2008 – 31.10.2025 · idF BGBl. I Nr. 2/2008 · danach: BGBl. III Nr. 178/2025 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
(1) Zur Sichtbarmachung des Grenzverlaufes dürfen:
a) in einem Geländestreifen von 10 m Breite zu beiden Seiten der Staatsgrenze keine Baulichkeiten und - – vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 14 - – keine Betriebe errichtet werden;
b) bei Grenzgräben Baulichkeiten und - – vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 14 - – Betriebe nur bis zu 5 m vom nächstgelegenen Grabenrand errichtet werden.
(2) Provisorische Zäune dürfen bis auf 1 m an die Staatsgrenze herangeführt werden.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können im gegenseitigen Einvernehmen, wenn dadurch die Erkennbarkeit der Staatsgrenze nicht behindert wird, Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 lit. a und b zulassen.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf gegenwärtig bestehende Baulichkeiten und Betriebe solange keine Anwendung, als diese nicht verfallen sind oder völlig zerstört oder aufgelassen werden.