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BGBl. I Nr. 2/2008

kundgemacht 04.01.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und Erlassung eines Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 2/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung) 10 § 0↗RIS↗
Art. 7geändertZ 1, Z 2
in Kraft 19.07.1996 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 608/1996 · danach: BGBl. I Nr. 2/2008 Art. 7↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 2/2008 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7
1. Wenn zwei oder mehr Staaten wegen der Eintragung oder der allgemeinen Anerkennung einer Ausstellung im Wettbewerb stehen und zu keiner Einigung gelangen, befassen sie die Generalversammlung des Büros, die unter Berücksichtigung der vorgebrachten Gesichtspunkte, vor allem der besonderen Gründe geschichtlicher oder moralischer Art, des seit der letzten Ausstellung verflossenen Zeitraumes und der Zahl der von den betreffenden Staaten bereits durchgeführten Veranstaltungen ihre Entscheidung trifft.
2. Mit Ausnahme besonderer Umstände gibt das Büro einer auf dem Gebiet einer vertragschließenen Partei geplanten Ausstellung den Vorzug.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Art. VI Z 1, BGBl. Nr. 608/1996, konnte in dieser Fassung nur sinngemäß eingearbeitet werden.