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BGBl. III Nr. 129/2009

kundgemacht 25.11.2009 RIS↗
Grundlagenvereinbarung über Austausch und Kooperation zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport der Republik Österreich und dem Verteidigungsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend militärische Geoinformationen
Grundlagenvereinbarung über Austausch und Kooperation zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport der Republik Österreich und dem Verteidigungsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend militärische Geoinformationen
Kundmachung BGBl. III Nr. 129/2009× zu Militärische Geoinformationen (USA)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Militärische Geoinformationen (USA) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. III Nr. 129/2009 Art. 7↗RIS↗

ARTIKEL römisch sieben

BESUCH VON EINRICHTUNGEN

7.1.              Jede der beiden Parteien hat bei ihren Stellen und Einrichtungen Besuche durch Personen zu gestatten, wenn sie von der anderen Partei dazu ermächtigt sind und alle erforderlichen Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen haben, und dies für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlich ist.

7.2.              Alle Besucher müssen sich an die Sicherheitsvorschriften der Gastgeberpartei halten. Alle den Besuchern bekanntgegebenen oder zugänglich gemachten Informationen haben so behandelt zu werden als wären sie der anderen Partei zur Verfügung gestellt worden und unterliegen den Bestimmungen dieser Vereinbarung.

7.3.              Anträge für den Besuch von Personen der einen Partei einer Einrichtung der anderen Partei sind durch offizielle Kanäle zu koordinieren und haben den gängigen Besuchsverfahren der Gastgeberpartei zu entsprechen.