BGBl. III Nr. 67/2009
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7neu
Artikel römisch sieben
(Zu Artikel 6 des Übereinkommens)
Der ersuchte Staat kann auf die Rückgabe der in Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens erwähnten Beweisstücke oder Schriftstücke verzichten, es sei denn, dass Dritte, die Rechte an ihnen geltend machen, dem Verzicht nicht zustimmen.