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BGBl. III Nr. 72/2009

kundgemacht 26.06.2009 RIS↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen
Kundmachung BGBl. III Nr. 72/2009× zu Grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.07.2009 · idF BGBl. III Nr. 72/2009 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Bescheinigung der Verwertung oder Beseitigung

(1) Bescheinigungen nach Artikel 16 Buchstabe e der Verordnung (Bescheinigung der nicht vorläufigen Verwertung oder Beseitigung der Abfälle) und Artikel 15 Buchstabe d der Verordnung (Bescheinigung der vorläufigen Verwertung oder Beseitigung der Abfälle) können in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a bis c in einem regelmäßigen Turnus von längstens sechs Monaten an die betroffenen zuständigen Behörden und an den Notifizierenden gesammelt übermittelt werden. In diesem Fall hat die erste Übermittlung spätestens sechs Monate nach dem ersten Abschluss der Verwertung oder Beseitigung von Abfällen zu erfolgen, die auf der Grundlage von Zustimmungen verbracht worden sind, welche unter Inanspruchnahme von Erleichterungen dieses Abkommens erteilt wurden. Bei jeder turnusmäßigen Übermittlung von Bescheinigungen hat der Betreiber der Anlage zu allen Abfällen, deren Entsorgung er seit dem ersten Abschluss der Verwertung oder Beseitigung von Abfällen oder seit der letzten turnusmäßigen Übermittlung abgeschlossen hat, Bescheinigungen zu übermitteln.

(2) Der Betreiber der Anlage kann statt der turnusmäßigen Übermittlung von Bescheinigungen nach Absatz 1 turnusmäßig eine Liste übermitteln, in der – unter Bezug auf die Notifizierungsnummer und die fortlaufenden Nummern der von dieser Liste erfassten Begleitformulare – die in diesen Begleitformularen jeweils vermerkten Daten zu jeder in Empfang genommenen Abfallmenge und zum Eingangsdatum angegeben werden. Der Betreiber der Anlage hat in diesem Fall die Verwertung oder Beseitigung der in dieser Liste aufgeführten Abfälle in dieser Liste zu bescheinigen.

(3) Die turnusmäßige Übermittlung nach Absatz 1 oder 2 hat so zu erfolgen, dass

  1. Litera a
    die Bescheinigungen den betroffenen Behörden und dem Notifizierenden spätestens ein Jahr nach dem Erhalt von Abfällen entsprechend Artikel 16 Buchstabe e und Artikel 15 Buchstabe d der Verordnung vorliegen und
  2. Litera b
    die Bescheinigungen für ein Kalenderjahr den betroffenen Behörden und dem Notifizierenden spätestens bis zum 15. März des Folgejahres vorliegen.