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BGBl. III Nr. 24/2010

kundgemacht 23.03.2010 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung
Kundmachung BGBl. III Nr. 24/2010× zu Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.02.2010 · idF BGBl. III Nr. 24/2010 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Berichterstattung

  1. Absatz eins,
    Die Vertragsparteien pflegen einen regelmäßigen Informationsaustausch über die Umsetzung und Durchführung dieses Abkommens.
  2. Absatz 2,
    Die Einzelheiten der Berichterstattung, die sich auf den Austausch der statistischen Angaben über die Zahl der Visumerteilungen beziehen, werden in den Durchführungsvereinbarungen gemäß Artikel 9 geregelt.