Absatz eins,Bei Plänen und Programmen, die einer strategischen Umweltprüfung unterliegen, stellt jede Vertragspartei sicher, dass ein Umweltbericht erstellt wird.
BGBl. III Nr. 50/2010
Protokoll über die strategische Umweltprüfung zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
Protokoll über die strategische Umweltprüfung zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7neu
Artikel 7
Umweltbericht
- Absatz 2,Im Umweltbericht sind in Übereinstimmung mit der nach Artikel 6 getroffenen Festlegung die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Plans oder des Programms auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, sowie vernünftige Alternativen zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Der Bericht enthält die in Anhang römisch vier genannten Informationen, die vernünftigerweise verlangt werden können, und berücksichtigt dabei
- Litera aden gegenwärtigen Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden;
- Litera bInhalt und Detaillierungsgrad des Plans oder des Programms und dessen Stellung im Entscheidungsverfahren;
- Litera cdie Interessen der Öffentlichkeit und
- Litera dden Informationsbedarf des Entscheidungsträgers.
- Absatz 3,Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Umweltberichte von ausreichender Qualität sind, um die Anforderungen dieses Protokolls zu erfüllen.