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BGBl. III Nr. 50/2010

kundgemacht 14.06.2010 RIS↗Parlament↗
Protokoll über die strategische Umweltprüfung zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
Protokoll über die strategische Umweltprüfung zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
Kundmachung BGBl. III Nr. 50/2010× zu Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen – Protokoll×

Änderungen durch diese Kundmachung

Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen – Protokoll neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 11.07.2010 · idF BGBl. III Nr. 50/2010 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Umweltbericht

  1. Absatz eins,Bei Plänen und Programmen, die einer strategischen Umweltprüfung unterliegen, stellt jede Vertragspartei sicher, dass ein Umweltbericht erstellt wird.
  2. Absatz 2,Im Umweltbericht sind in Übereinstimmung mit der nach Artikel 6 getroffenen Festlegung die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Plans oder des Programms auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, sowie vernünftige Alternativen zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Der Bericht enthält die in Anhang römisch vier genannten Informationen, die vernünftigerweise verlangt werden können, und berücksichtigt dabei
    1. Litera a
      den gegenwärtigen Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden;
    2. Litera b
      Inhalt und Detaillierungsgrad des Plans oder des Programms und dessen Stellung im Entscheidungsverfahren;
    3. Litera c
      die Interessen der Öffentlichkeit und
    4. Litera d
      den Informationsbedarf des Entscheidungsträgers.
  3. Absatz 3,Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Umweltberichte von ausreichender Qualität sind, um die Anforderungen dieses Protokolls zu erfüllen.