Absatz eins,Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei kann die Unterstützung ablehnen, wenn
Litera a das Ersuchen nicht in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gestellt wurde;
Litera b die ersuchende Vertragspartei nicht alle ihr in ihrem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat; ausgenommen sind Fälle, in denen der Rückgriff auf derartige Maßnahmen unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würde; oder
Litera c die Erteilung der erbetenen Auskünfte der öffentlichen Ordnung (ordre public) der ersuchten Vertragspartei widerspräche.