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BGBl. III Nr. 278/2013

kundgemacht 15.10.2013 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kosovo über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen samt Anhang
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kosovo über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen samt Anhang
Kundmachung BGBl. III Nr. 278/2013× zu Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Kosovo)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Kosovo) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.12.2013 · idF BGBl. III Nr. 278/2013 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

ZUSTELLUNG VON SCHRIFTSTÜCKEN

  1. Ziffer eins
    Auf Ersuchen der ersuchenden Zollverwaltung unternimmt die ersuchte Zollverwaltung im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften alle erforderlichen Maßnahmen, um die Zustellung von Schriftstücken und rechtskräftige Bekanntgabe von Entscheidungen der ersuchenden Verwaltung, die unter dieses Abkommen fallen, an im Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei wohnhafte oder aufhältige Empfänger zu bewirken.
  2. Ziffer 2
    Ersuchen um Zustellung von Schriftstücken und rechtskräftige Bekanntgabe von Entscheidungen haben schriftlich in einer Amtssprache des Staates der ersuchten Vertragspartei oder einer von der ersuchten Verwaltung zugelassenen Sprache zu erfolgen. Außerdem ist eine amtsbeglaubigte Übersetzung des Inhaltes des behördlichen Schriftstückes in eine Amtssprache des Staates der ersuchten Vertragspartei, in Englisch oder eine für die ersuchte Verwaltung akzeptable Sprache beizufügen.
  3. Ziffer 3
    Die Zustellung ist durch eine Bestätigung des Empfängers, die das Zustelldatum enthält, oder durch eine amtliche Bestätigung über die Art sowie den Zeitpunkt der Zustellung zu belegen.