BGBl. III Nr. 114/2014
Änderungen durch diese Kundmachung
Artikel 7
Beiträge
(1) Die in Artikel römisch fünf des Übereinkommens vorgesehenen Tätigkeiten und Programme werden aus den nach Artikel römisch dreizehn des Übereinkommens festgesetzten Beiträgen der Mitgliedstaaten finanziert.
(2) Tritt ein Staat dem Übereinkommen nach dessen Artikel römisch 22 bei, so werden die Beiträge der anderen Mitgliedstaaten neu festgesetzt. Ein neuer Beitragsschlüssel, der an einem vom Rat zu beschließenden Tag in Kraft tritt, wird auf der Grundlage der Statistiken über das Volkseinkommen für die Jahre, die dem derzeitigen Beitragsschlüssel zugrunde liegen, festgelegt.
(3) Die Einzelheiten der Beitragsentrichtung zur Deckung des laufenden Finanzbedarfs der Organisation werden in der Finanzordnung festgelegt.
(4) Der Generaldirektor teilt den Mitgliedstaaten die Höhe ihrer Beiträge und die Zahlungstermine mit.