Die Unternehmer sowie deren Fahrpersonal sind verpflichtet, während der Fahrt auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei sämtliche Rechtsvorschriften, die auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Gültigkeit haben, einzuhalten.
BGBl. III Nr. 160/2014
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kosovo über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kosovo über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7neu
Artikel 7
Sanktionen
- Absatz eins,
- Absatz 2,Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines Unternehmers und seines Fahrpersonals gegen die Vorschriften nach Absatz 1 oder gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung können die zuständigen Behörden des Staates, in dem das Unternehmen seine Niederlassung hat, auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Staates, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, folgende Maßnahmen treffen:
- Litera aAufforderung an den Unternehmer, die geltenden Vorschriften einzuhalten (Verwarnung);
- Litera bEinstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den Unternehmer oder Entzug von bereits erteilten Genehmigungen;
- Litera cvorübergehender Ausschluss des Unternehmers vom internationalen Straßengüterverkehr aufgrund dieser Vereinbarung.
- Absatz 3,Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien kommen überein, dass Genehmigungen, die an Unternehmer ausgestellt wurden, die mehrfach gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung verstoßen haben, nicht anerkannt werden.
- Absatz 4,Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien werden einander von jeder Verletzung dieser Vereinbarung und von jeder Maßnahme im Sinne des Absatz 2 in Kenntnis setzen.