BGBl. III Nr. 136/2015
Vereinbarung zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung Montenegros zur Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa
Vereinbarung zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung Montenegros zur Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa
Änderungen durch diese Kundmachung
Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (Montenegro)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 7neu
Beilegung von Streitigkeiten
Artikel 7
Strittige Fragen in Bezug auf die Interpretierung oder Durchführung dieser Vereinbarung werden durch Konsultationen und Verhandlungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien gelöst.