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BGBl. III Nr. 61/2015

kundgemacht 06.05.2015 RIS↗
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Indien im Bereich der sozialen Sicherheit
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Indien im Bereich der sozialen Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 61/2015× zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Indien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit – Durchführung (Indien) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.07.2015 · idF BGBl. III Nr. 61/2015 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Statistiken

Die Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaaten haben Statistiken über die Anzahl der nach Artikel 4 dieser Verwaltungsvereinbarung ausgestellten Bescheinigungen und die nach dem Abkommen an die Berechtigten vorgenommenen Zahlungen auszutauschen. Diese Statistiken sind jährlich in elektronischer Form auszutauschen. Diese Statistiken beinhalten die Anzahl der Leistungsempfänger und den Gesamtbetrag der Leistungen.