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BGBl. III Nr. 84/2018

kundgemacht 04.06.2018 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) über den Amtssitz der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) über den Amtssitz der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
Kundmachung BGBl. III Nr. 84/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.06.2018 · idF BGBl. III Nr. 84/2018 Art. 7↗RIS↗

Abschnitt 7

  1. Absatz a,
    Der Amtssitz der OSZE ist unverletzlich. Kein Beamter oder Vertreter der Republik Österreich noch sonst irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf den Amtssitz der OSZE betreten, um dort Amtshandlungen zu setzen, es sei denn mit der Zustimmung des Generalsekretärs und unter den von ihm festgelegten Bedingungen. Gerichtliche Vollzugshandlungen, einschließlich der Beschlagnahme privaten Eigentums, dürfen innerhalb des Amtssitzes nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Generalsekretärs und unter den von ihm festgelegten Bedingungen erfolgen.
  2. Absatz b,
    Die OSZE wird unbeschadet der Bestimmungen des Artikel römisch dreizehn dieses Abkommens verhindern, dass ihr Amtssitz Personen als Zuflucht dient, die sich der Verhaftung aufgrund eines Gesetzes der Republik Österreich entziehen wollen, die die Regierung an ein anderes Land ausliefern will oder die gerichtlichen Vollzugshandlungen zu entgehen versuchen.