Absatz eins,Mit Einverständnis der hilfeersuchenden Vertragspartei können bei einem Hilfseinsatz Luftfahrzeuge eingesetzt werden. Diese dürfen auf bestätigter Flugroute das Hoheitsgebiet des Staates der hilfeersuchenden Vertragspartei überfliegen und an den vereinbarten Flugplätzen starten und landen. Die Vertragsparteien gestatten, dass in Ausnahmefällen die Luftfahrzeuge auch außerhalb von Flugplätzen starten und landen.
BGBl. III Nr. 49/2019
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen Föderation über die gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen Föderation über die gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention
Änderungen durch diese Kundmachung
Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (Russische F)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 7neu
Artikel 7
Einsätze von Luftfahrzeugen
- Absatz 2,Die Verwendung von Luftfahrzeugen bei einem Hilfseinsatz ist den zuständigen Kontroll- und Organisationsbehörden für die Nutzung des Luftraums der hilfeersuchenden Vertragspartei sowie der in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 3 dieses Abkommens bestimmten Kontaktstellen der hilfeersuchenden Vertragspartei unverzüglich unter Berufung auf dieses Abkommen mitzuteilen.
- Absatz 3,Die Flüge erfolgen im Einklang mit den Bestimmungen der internationalen Zivilluftfahrt und den zivilluftfahrtrechtlichen Verkehrsvorschriften der Staaten der Vertragsparteien.
- Absatz 4,Die Verwendung von Militärluftfahrzeugen ist nur mit Zustimmung der hilfeersuchenden Vertragspartei zulässig.