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BGBl. I Nr. 46/2020

kundgemacht 08.06.2020 RIS↗Parlament↗
Bundesfinanzgesetz 2020 – BFG 2020 samt Anlagen
Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2020 einschließlich COVID-19-Krisenbewältigungsmaßnahmen (Bundesfinanzgesetz 2020 – BFG 2020) samt Anlagen
Kundmachung BGBl. I Nr. 46/2020× zu BFG 2020×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesfinanzgesetz 2020 (BFG 2020) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.06.2020 · idF BGBl. I Nr. 46/2020 Art. 7↗RIS↗

Überschreitung nicht finanzierungswirksamer Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt

Artikel römisch sieben. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen für das Jahr 2020 bis 31. März 2021 ohne weiteren Ausgleich zu genehmigen. Ebenso können Überschreitungen aufgrund von bis 26. März 2021 vorzunehmenden Folgebewertungen von Beteiligungen bei Antragstellung bis zu diesem Tag vom Bundesminister für Finanzen bis 31. März 2021 genehmigt werden.