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BGBl. II Nr. 254/2021

kundgemacht 09.06.2021 RIS↗
Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes 2021
Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes 2021
Kundmachung BGBl. II Nr. 254/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes 2021 neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. II Nr. 254/2021 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Schriftführung

(Zu Paragraphen 11, 15 und 40 Absatz 7, VwGG 1985)

  1. Absatz eins,Der Präsident/Die Präsidentin hat für die Vollversammlung und für jeden Senat einen Schriftführer/eine Schriftführerin zu bestimmen und im Fall einer Verhinderung für Ersatz zu sorgen.
  2. Absatz 2,Der Schriftführer/Die Schriftführerin hat die Namen und Funktionen der anwesenden Personen sowie den Gang und wesentlichen Inhalt der Verhandlung oder Beratung in einer Niederschrift festzuhalten, in der insbesondere alle bis zum Schluss der Verhandlung oder Beratung aufrechterhaltenen Anträge und alle gefassten Beschlüsse zu verzeichnen sind. Die Niederschrift über Beratungen hat überdies die zur Abstimmung gebrachten Fragen in der Reihenfolge, in der sie gestellt wurden, und das Ergebnis der Abstimmung aufzuweisen. Die Niederschrift ist nach Unterschrift durch den Schriftführer/die Schriftführerin vom/von der Vorsitzenden zu prüfen - nötigenfalls zu verbessern - und mitzufertigen. Wurde die Niederschrift elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschriften ein Verfahren zum Nachweis der Identität des/der Vorsitzenden und des Schriftführers/der Schriftführerin und der Authentizität der Niederschrift treten.
  3. Absatz 3,Für Verhandlungen, die unter Verwendung elektronischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung und für Beratungen, die mit Mitteln der Telekommunikation durchgeführt werden, gilt Absatz 2, sinngemäß.