(5)Absatz 5,Für die Wahrnehmung ihrer Prüfaufgaben gemäß Art. 15 Abs. 3 setzen der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie die Vertragsparteien, in deren Zuständigkeitsbereich die öffentlichen Prüfstellen gemäß Abs. 3 fallen, qualitätssichernde Maßnahmen. Sollte eine ordnungsgemäße Prüfung durch eine Prüfstelle nicht gewährleistet erscheinen, trägt die zuständige Vertragspartei dafür Sorge, dass hiervon betroffene Prüfbestätigungen gemäß Art. 15 Abs. 5 dieser Prüfstelle zurückgezogen und keine Auszahlung von Fondsmittel durch die Verwaltungsbehörde des jeweiligen Interreg-Programms für das geprüfte Vorhaben erfolgt. Die jeweilige Vertragspartei ergreift geeignete Maßnahmen zur Behebung der Mängel oder betraut eine andere Prüfstelle mit der Prüfung und informiert ohne Verzögerung zuerst die koordinierende Prüfstelle sowie nach Vergewisserung gemäß Abs. 4 lit. b durch die koordinierende Prüfstelle den Begünstigten über die Änderung der Prüfzuständigkeit.Für die Wahrnehmung ihrer Prüfaufgaben gemäß Artikel 15, Absatz 3, setzen der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie die Vertragsparteien, in deren Zuständigkeitsbereich die öffentlichen Prüfstellen gemäß Absatz 3, fallen, qualitätssichernde Maßnahmen. Sollte eine ordnungsgemäße Prüfung durch eine Prüfstelle nicht gewährleistet erscheinen, trägt die zuständige Vertragspartei dafür Sorge, dass hiervon betroffene Prüfbestätigungen gemäß Artikel 15, Absatz 5, dieser Prüfstelle zurückgezogen und keine Auszahlung von Fondsmittel durch die Verwaltungsbehörde des jeweiligen Interreg-Programms für das geprüfte Vorhaben erfolgt. Die jeweilige Vertragspartei ergreift geeignete Maßnahmen zur Behebung der Mängel oder betraut eine andere Prüfstelle mit der Prüfung und informiert ohne Verzögerung zuerst die koordinierende Prüfstelle sowie nach Vergewisserung gemäß Absatz 4, Litera b, durch die koordinierende Prüfstelle den Begünstigten über die Änderung der Prüfzuständigkeit.