BGBl. Nr. 32/1923
Handelsübereinkommen zwischen der Republik Österreich und Polen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7neu
Artikel 7.
Innere Abgaben, die auf dem Gebiete des einen der vertragschließenden Teile für Rechnung des Staates, der Gemeinden oder Körperschaften eingehoben werden und die die Herstellung, die Zubereitung oder den Verbrauch einer Ware belasten, sollen die Erzeugnisse des andern Teiles unter keinem Vorwand in stärkerem Maße oder lästigerer Weise treffen als die einheimischen Erzeugnisse der gleichen Art oder jene der meistbegünstigten Nation.