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BGBl. Nr. 32/1923

kundgemacht 22.01.1923 RIS↗
Handelsübereinkommen zwischen der Republik Österreich und Polen.
Kundmachung BGBl. Nr. 32/1923× zu Handelsübereinkommen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Handelsübereinkommen neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 15.01.1923 · idF BGBl. Nr. 32/1923 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7.

Innere Abgaben, die auf dem Gebiete des einen der vertragschließenden Teile für Rechnung des Staates, der Gemeinden oder Körperschaften eingehoben werden und die die Herstellung, die Zubereitung oder den Verbrauch einer Ware belasten, sollen die Erzeugnisse des andern Teiles unter keinem Vorwand in stärkerem Maße oder lästigerer Weise treffen als die einheimischen Erzeugnisse der gleichen Art oder jene der meistbegünstigten Nation.