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BGBl. Nr. 75/1924

kundgemacht 14.03.1924 RIS↗
Übereinkommen von Montevideo vom 11. Jänner 1889, betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Kunst.
Kundmachung BGBl. Nr. 75/1924× zu Urheberrechtsübereinkommen von Montevideo betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Kunst×

Änderungen durch diese Kundmachung

Urheberrechtsübereinkommen von Montevideo betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Kunst neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 04.12.1923 · idF BGBl. Nr. 75/1924 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7.

Zeitungsartikel können wiedergegeben werden, wenn das Blatt, dem sie entnommen sind, angegeben wird. Ausgenommen sind Artikel, die über Wissenschaft oder Kunst handeln und deren Wiedergabe von ihren Urhebern ausdrücklich untersagt worden ist.