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BGBl. Nr. 226/1924

kundgemacht 19.07.1924 RIS↗
Übereinkommen: I. über die Arbeitslosigkeit, II. über die Nachtarbeit der Frauen, III. über die gewerbliche Nachtarbeit der Jugendlichen, IV. über das Mindestalter für die Zulassung der Kinder zur Arbeit in der Landwirtschaft, V. über das Vereins- und Koalitionsrecht der Landarbeiter, VI. über das Verbot der Verwendung von Bleiweiß im Malergewerbe.
Kundmachung BGBl. Nr. 226/1924× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 2) über die Arbeitslosigkeit neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft 12.06.1924 – 30.03.1949 · idF BGBl. Nr. 226/1924 · danach: BGBl. Nr. 224/1949 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7.

Dieses Übereinkommen tritt mit dem Tage in Kraft, an dem die Mitteilung durch den Generalsekretär des Völkerbundes stattgefunden hat. Es bindet nur diejenigen Mitglieder, die ihre Ratifikation beim Sekretariat haben eintragen lassen. In der Folge tritt für jedes andere Mitglied dieses Übereinkommen mit dem Tage in Kraft, an dem seine Ratifikation beim Sekretariat eingetragen worden ist.