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BGBl. Nr. 226/1924

kundgemacht 19.07.1924 RIS↗
Übereinkommen: I. über die Arbeitslosigkeit, II. über die Nachtarbeit der Frauen, III. über die gewerbliche Nachtarbeit der Jugendlichen, IV. über das Mindestalter für die Zulassung der Kinder zur Arbeit in der Landwirtschaft, V. über das Vereins- und Koalitionsrecht der Landarbeiter, VI. über das Verbot der Verwendung von Bleiweiß im Malergewerbe.
Kundmachung BGBl. Nr. 226/1924× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 13) über das Verbot der Verwendung von Bleiweiß im Malergewerbe neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 12.06.1924 · idF BGBl. Nr. 226/1924 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7.

Statistiken über Bleivergiftung bei den Malern sind aufzustellen:

  1. Litera a
    in bezug auf die Zahl der Krankheitsfälle mit Hilfe der Anzeige und Untersuchung aller Fälle von Bleivergiftung;
  2. Litera b
    in bezug auf die Zahl der Todesfälle nach einem durch den amtlichen statistischen Dienst jedes Staates zu genehmigenden Verfahren.