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BGBl. Nr. 227/1924

kundgemacht 19.07.1924 RIS↗
Entwurf eines Übereinkommens über die Festsetzung der Arbeitszeit in gewerblichen Betrieben auf 8 Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich.
Kundmachung BGBl. Nr. 227/1924× zu Übereinkommen (Nr. 1) über die Arbeitszeit (Gewerbe)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 1) über die Arbeitszeit (Gewerbe) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft 11.06.1924 – 30.03.1949 · idF BGBl. Nr. 227/1924 · danach: BGBl. Nr. 224/1949 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7.

Jede Regierung hat dem Internationalen Arbeitsamt zu übersenden:

  1. Litera a
    Ein Verzeichnis der Arbeiten, die im Sinne des Artikels 4 ihrer Natur nach einen ununterbrochenen Betrieb erheischen;
  2. Litera b
    eingehende Mitteilungen über die im Artikel 5 vorgesehenen Vereinbarungen;
  3. Litera c
    eingehende Mitteilungen über die auf Grund des Artikels 6 erlassenen Verordnungen und ihre Anwendung.

Das Internationale Arbeitsamt hat der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation alljährlich einen Bericht darüber zu erstatten.