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BGBl. Nr. 177/1926

kundgemacht 21.07.1926 RIS↗
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Italien behufs einvernehmlicher Regelung der mit den Gebieten des bestandenen Herzogtumes Kärnten verbundenen Interessen
Kundmachung BGBl. Nr. 177/1926× zu Regelung der mit Kärnten verbundenen Interessen (Italien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Regelung der mit Kärnten verbundenen Interessen (Italien) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 08.07.1926 · idF BGBl. Nr. 177/1926 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7.

Die auf dem Gebiete einer der Hohen Vertragschließenden Parteien gelegenen Gemeinden und Fraktionen bleiben Eigentümer der ihnen gehörigen, aber infolge der neuen Staatsgrenzen im Gebiete des anderen Vertragsteiles gelegenen unbeweglichen Güter jeder Art und Gattung. Dies gilt auch für den Fall, als die neue Grenze das Gebiet einer Gemeinde zerschnitten hätte.