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BGBl. Nr. 42/1928

kundgemacht 15.02.1928 RIS↗
Handels- und Schiffahrtsabkommen zwischen Österreich und Finnland
Kundmachung BGBl. Nr. 42/1928× zu Handels- und Schiffahrtsabkommen zwischen Österreich und Finnland×

Änderungen durch diese Kundmachung

Handels- und Schiffahrtsabkommen zwischen Österreich und Finnland neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 18.02.1928 · idF BGBl. Nr. 42/1928 Art. 7↗RIS↗

Artikel römisch sieben. Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, für die Durchfuhr durch ihre beiderseitigen Gebiete die Bestimmungen der Konvention und des Statuts über die Freiheit des Transits, die am 20. April 1921 in Barcelona unterzeichnet wurden, anzuwenden.