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BGBl. Nr. 57/1928

kundgemacht 03.03.1928 RIS↗
Protokoll über die Schiedsklauseln vom 24. September 1923
Kundmachung BGBl. Nr. 57/1928× zu Protokoll über die Schiedsklauseln×

Änderungen durch diese Kundmachung

Protokoll über die Schiedsklauseln neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 13.03.1928 · idF BGBl. Nr. 57/1928 Art. 7↗RIS↗

Ziffer 7 Das gegenwärtige Protokoll kann von jedem der vertragschließenden Staaten mit einer Frist von einem Jahre gekündigt werden. Die Kündigung soll durch eine schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär des Völkerbundes erfolgen. Letzterer wird diese Mitteilung sofort allen anderen Vertragsstaaten in Abschrift unter Angabe des Tages des Einganges mitteilen. Die Kündigung soll ein Jahr nach dem Tage der Mitteilung an den Generalsekretär wirksam werden. Sie soll nur für denjenigen vertragschließenden Staat gelten, der sie vorgenommen hat.