BGBl. Nr. 152/1928
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Nachlässen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7neu
Artikel 7.
Falls in Einzelfällen zwischen den Vertragschließenden Teilen Zweifel über die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens entstehen sollten, werden sich die Finanzminister der beiden Vertragschließenden Teile in Verbindung setzen, um solche Fälle in einer gerechten und billigen Weise zu regeln.