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BGBl. Nr. 152/1928

kundgemacht 26.06.1928 RIS↗
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Nachlässen.
Kundmachung BGBl. Nr. 152/1928× zu Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Nachlässen (Polen)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Nachlässen (Polen) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 06.06.1928 · idF BGBl. Nr. 152/1928 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7.

Falls in Einzelfällen zwischen den Vertragschließenden Teilen Zweifel über die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens entstehen sollten, werden sich die Finanzminister der beiden Vertragschließenden Teile in Verbindung setzen, um solche Fälle in einer gerechten und billigen Weise zu regeln.