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BGBl. Nr. 102/1929

kundgemacht 13.03.1929 RIS↗
Entwurf eines Übereinkommens über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen.
Kundmachung BGBl. Nr. 102/1929× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 25) über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in der Landwirtschaft neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft 19.05.1929 – 30.03.1949 · idF BGBl. Nr. 102/1929 · danach: BGBl. Nr. 224/1949 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Die Versicherten und ihre Arbeitgeber tragen zu den Kosten der Krankenversicherung bei.

Der Gesetzgebung bleibt es überlassen, über einen Zuschuß aus öffentlichen Mitteln zu befinden.