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BGBl. Nr. 141/1929

kundgemacht 13.04.1929 RIS↗
Vergleichs-, Gerichts- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien.
Kundmachung BGBl. Nr. 141/1929× zu Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 21.03.1929 · idF BGBl. Nr. 141/1929 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7.

Die Ständige Vergleichskommission tritt über einen von beiden Vertragsteilen einvernehmlich an den Präsidenten gerichteten Antrag in Tätigkeit.

Der Antrag hat nach kurzer Darstellung des Streitgegenstandes die Einladung an die Kommission zu enthalten, alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, zu einem Vergleiche zu führen.