BGBl. Nr. 141/1929
Vergleichs-, Gerichts- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7neu
Artikel 7.
Die Ständige Vergleichskommission tritt über einen von beiden Vertragsteilen einvernehmlich an den Präsidenten gerichteten Antrag in Tätigkeit.
Der Antrag hat nach kurzer Darstellung des Streitgegenstandes die Einladung an die Kommission zu enthalten, alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, zu einem Vergleiche zu führen.