BGBl. Nr. 306/1929
Internationale Vereinbarung, betreffend die Ausfuhr von Knochen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7neu
Artikel 7.
Diese Vereinbarung, deren französischer und englischer Text in gleicher Weise maßgebend sind, trägt das Datum des heutigen Tages.
Sie kann späterhin bis zum 31. Dezember 1928 im Namen eines jeden Mitgliedes des Völkerbundes und jedes Nichtmitgliedstaates, dem der Völkerbundrat zu diesem Zwecke einen Abdruck übermittelt, unterzeichnet werden.