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BGBl. Nr. 306/1929

kundgemacht 28.09.1929 RIS↗
Internationale Vereinbarung, betreffend die Ausfuhr von Knochen
Kundmachung BGBl. Nr. 306/1929× zu Ausfuhr von Knochen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausfuhr von Knochen neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.10.1929 · idF BGBl. Nr. 306/1929 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7.

Diese Vereinbarung, deren französischer und englischer Text in gleicher Weise maßgebend sind, trägt das Datum des heutigen Tages.

Sie kann späterhin bis zum 31. Dezember 1928 im Namen eines jeden Mitgliedes des Völkerbundes und jedes Nichtmitgliedstaates, dem der Völkerbundrat zu diesem Zwecke einen Abdruck übermittelt, unterzeichnet werden.