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BGBl. Nr. 200/1930

kundgemacht 12.07.1930 RIS↗
Übereinkommen zwischen Österreich und Belgien zur endgültigen Regelung der aus den Abschnitten III und IV des X. Teiles des Vertrages von Saint-Germain sich ergebenden Fragen.
Kundmachung BGBl. Nr. 200/1930× zu Staatsvertrag von St. Germain (Übereinkommen Belgien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsvertrag von St. Germain (Übereinkommen Belgien) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 08.05.1930 · idF BGBl. Nr. 200/1930 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7.

Unbeschadet der unter Punkt a des voranstehenden Artikels 6 vorgesehenen Bestimmungen verpflichten sich die beiden Ämter, sich gegenseitig nach Möglichkeit alle verlangten und zum Nachweis des Bestandes oder Nichtbestandes der gemäß diesem Übereinkommen geregelten Forderungen und Ansprüche nötigen Beweismittel zu verschaffen und zu liefern.

Bei den in den Artikeln 5 und 6 genannten Forderungen und Ansprüchen sichert der Gläubigerstaat sowohl den Schuldnerstaat als auch den Schuldner gegen alle Rechtsmittel und Klagen des Gläubigers und trägt die Kosten solcher Rechtsmittel und Klagen.