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BGBl. Nr. 46/1932

kundgemacht 10.02.1932 RIS↗
Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Österreich und Japan.
Kundmachung BGBl. Nr. 46/1932× zu Handels- und Schiffahrtsvertrag×

Änderungen durch diese Kundmachung

Handels- und Schiffahrtsvertrag neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.01.1932 · idF BGBl. Nr. 46/1932 Art. 7↗RIS↗

Artikel römisch sieben. Waren, Natur- oder Gewerbserzeugnisse der Gebiete eines der Hohen Vertragschließenden Teile werden bei ihrer Einfuhr nach den Gebieten des anderen, von welchem Ort immer sie eintreffen, die niedrigsten Sätze für Zölle und sonstige Abgaben genießen, die auf gleiche Waren irgendeiner anderen fremden Herkunft Anwendung finden.