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BGBl. Nr. 344/1933

kundgemacht 02.08.1933 RIS↗
Notenwechsel, betreffend Kompensationsabkommen mit der Türkei.
Kundmachung BGBl. Nr. 344/1933× zu Kompensationsabkommen - Türkei×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kompensationsabkommen - Türkei neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 22.07.1933 · idF BGBl. Nr. 344/1933 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7.

Bei allen im vorliegenden Abkommen vorgesehenen oder inbegriffenen Berechnungen wird nur der Handelswert der einheimischen Erzeugnisse, fob Anmerkung, im französischen Text FOB) Ausfuhrhafen oder -bahnhof des Ursprungslandes, auf Grund der Bescheinigungen der Handelskammern berücksichtigt werden.