BGBl. Nr. 344/1933
Notenwechsel, betreffend Kompensationsabkommen mit der Türkei.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7neu
Artikel 7.
Bei allen im vorliegenden Abkommen vorgesehenen oder inbegriffenen Berechnungen wird nur der Handelswert der einheimischen Erzeugnisse, fob Anmerkung, im französischen Text FOB) Ausfuhrhafen oder -bahnhof des Ursprungslandes, auf Grund der Bescheinigungen der Handelskammern berücksichtigt werden.