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BGBl. Nr. 380/1935

kundgemacht 27.09.1935 RIS↗
Entwurf eines Übereinkommens über die Gewichtsbezeichnung an schweren auf Schiffen beförderten Frachtstücken
Kundmachung BGBl. Nr. 380/1935× zu Übereinkommen (Nr. 27) über die Gewichtsbezeichnung an auf Schiffen beförderten Frachtstücken×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 27) über die Gewichtsbezeichnung an auf Schiffen beförderten Frachtstücken neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft 16.08.1936 – 31.03.1949 · idF BGBl. Nr. 380/1935 · danach: BGBl. Nr. 224/1949 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7.

Nimmt die Allgemeine Konferenz ein Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, so schließt die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied ohne weiteres die Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich, ohne Rücksicht auf die in Artikel 5 vorgesehene Frist. Voraussetzung ist dabei, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.

Vom Inkrafttreten des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.