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BGBl. Nr. 275/1936

kundgemacht 12.08.1936 RIS↗
Übereinkommen zwischen dem Bundesstaat Österreich und der Französischen Republik über die kulturellen und künstlerischen Beziehungen zwischen den beiden Staaten
Kundmachung BGBl. Nr. 275/1936× zu Übereinkommen zwischen Österreich und Frankreich über die kulturellen und künstlerischen Beziehungen zwischen den beiden Staaten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zwischen Österreich und Frankreich über die kulturellen und künstlerischen Beziehungen zwischen den beiden Staaten neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 16.07.1936 · idF BGBl. Nr. 275/1936 Art. 7↗RIS↗

Artikel römisch sieben. Der Austausch von Arbeits- und Studienplätzen in den wissenschaftlichen Spezialinstituten der beiden Staaten wird für Gelehrte und Forscher im Wege der Gegenseitigkeit nach Möglichkeit gefördert werden.

Die Regierung der Französischen Republik wird österreichischen Forschern auch bei Studienreisen in den Kolonien tunlichste Förderung angedeihen lassen.