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BGBl. Nr. 278/1936

kundgemacht 20.08.1936 RIS↗
Übereinkommen über die Entschädigung bei Berufskrankheiten.
Kundmachung BGBl. Nr. 278/1936× zu Übereinkommen (Nr. 42) über die Entschädigung bei Berufskrankheiten (abgeänderter Wortlaut von 1934)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 42) über die Entschädigung bei Berufskrankheiten (abgeänderter Wortlaut von 1934) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft 26.02.1937 – 04.02.1962 · idF BGBl. Nr. 278/1936 · danach: BGBl. Nr. 39/1964 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7.

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens jeweils bei Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und darüber zu entscheiden, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.