Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 40/1937

kundgemacht 15.02.1937 RIS↗
Übereinkommen über die Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen.
Kundmachung BGBl. Nr. 40/1937× zu Übereinkommen (Nr. 17) über die Entschädigung bei Betriebsunfällen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 17) über die Entschädigung bei Betriebsunfällen neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 21.08.1936 · idF BGBl. Nr. 40/1937 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7.

Hat der Unfall eine solche Erwerbsunfähigkeit zur Folge, daß der verletzte Arbeitnehmer ständig fremder Hilfe bedarf, so ist eine Zusatzentschädigung zu gewähren.