BGBl. Nr. 40/1937
Übereinkommen über die Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7neu
Artikel 7.
Hat der Unfall eine solche Erwerbsunfähigkeit zur Folge, daß der verletzte Arbeitnehmer ständig fremder Hilfe bedarf, so ist eine Zusatzentschädigung zu gewähren.