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StGBl. Nr. 304/1920

kundgemacht 22.07.1920 RIS↗
Vollzugsanweisung der Staatsregierung, betreffend das Inkrafttreten gewisser internationaler Kollektivverträge
Kundmachung StGBl. Nr. 304/1920× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales landwirtschaftliches Institut in Rom neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 23.07.1920 · idF StGBl. Nr. 304/1920 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7.

Das ständige Komitee besteht aus den von den Regierungen dazu bestimmten Mitgliedern. Jeder beteiligte Staat ist in dem ständigen Komitee durch ein Mitglied vertreten. Die Vertretung eines Staates kann dem Vertreter eines anderen Vertragsstaates übertragen werden, jedoch unter der Bedingung, daß die Zahl der Mitglieder nicht weniger als fünfzehn beträgt.

Das Stimmrecht in dem ständigen Komitee ist das gleiche wie nach Artikel 3 für die Generalversammlung.