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Norm
Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung
Fassungen
Art. 7 Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung
BGBl
Art. 7 Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung
Judikatur
Art. 7 Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung
Art. 7 Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung
Kundmachungen zu
Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung
×
alle §§
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Art. 2
Art. 3
Art. 4
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9
Art. 10
Art. 11
×
Gesamt
3 Monate
von
bis
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BGBl
I
II
III
nicht erlassen
BGBl. Nr. 62/1958
Sonstiges
kundgemacht 28.03.1958
62. Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zwischen den Mitgliedsländern des Europarates zum Zwecke der ärztlichen Behandlung.
Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung
neu