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BGBl. I Nr. 2/2008

kundgemacht 04.01.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und Erlassung eines Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 2/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit 1 § 0↗RIS↗
Art. 73neu
in Kraft ab 01.03.1977 · idF BGBl. I Nr. 2/2008 Art. 73↗RIS↗

Artikel 73

  1. Absatz eins,Die in Artikel 1 Buchstabe b, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 72 Absatz 1 bezeichneten Anhänge und ihre Änderungen sind Bestandteile dieses Abkommens.
  2. Absatz 2,Änderungen der Anhänge gelten als angenommen, wenn nicht binnen drei Monaten nach der vorgesehenen Notifizierung nach Artikel 81 Absatz 2 Buchstabe d ein Vertragsstaat oder ein Unterzeichnerstaat dem Generalsekretär des Europarates einen Widerspruch notifiziert.
  3. Absatz 3,Wird dem Generalsekretär ein Widerspruch notifiziert, so wird die Angelegenheit in einem vom Ministerkomitee festzulegenden Verfahren geregelt.