BGBl. Nr. 119/1958
119. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 76neu
4. Unterabschnitt
Urheberrecht
Artikel 76
Auf Urheberrechte, Werknutzungsrechte, Werknutzungsbewilligungen und Forderungen auf Entgelte für die Einräumung eines Werknutzungsrechtes oder einer Werknutzungsbewilligung finden die Bestimmungen des Staatsvertrages keine Anwendung.